Satzung

Satzung

§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen “RambaZamba e.V.”. Er hat seinen Sitz in Dresden und ist eingetragener Verein und zwar unter der Vereinsregisternummer 4751 des Amtsgerichtes Dresden.

Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Aufgaben des Vereins

1. Der Verein ist ein Zusammenschluss von Frauen und Männern, die sich zum Ziel gesetzt haben das kulturelle Angebot durch musikalische Veranstaltungen zu verstärken und zu fördern.
2. Zweck des Vereins ist die Erweiterung des Spektrums an Unterhaltungsmöglichkeiten in der Region Dresden vor allem im musikalischen Bereich. Dabei werden vor allem Jugendliche angesprochen um ihnen zu helfen eigene Projekte zu initiieren und zu organisieren.
3. Aufgaben des Vereins:
a) Organisation von Konzerten, Bandwettbewerben, Festivals und ähnlichen.
b) Einführung neuer Mitglieder in den Organisationsablauf unter 3a genannter Veranstaltungen bzw. Beratung und Mithilfe bei eigenen Projekten.

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenverordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Aussagen, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Aufnahme von Mitgliedern

1.   Mitglied kann werden, wer das 7. Lebensjahr vollendet hat. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung sich verdient gemachte Personen als Ehrenmitglieder auf Lebenszeit aufnehmen.

2. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes. Dieser Beschluss ist dem Antragsteller schriftlich zu übermitteln. Das Gleiche gilt für die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand, die nicht begründet werden muss.

§5 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder Austritt. Der Austritt hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Er kann bis zum 30.9. eines jeden Jahres mit Wirkung zum Ende des Jahres erfolgen. Der Austritt kann ohne Frist erklärt werden.

2. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss. Dieser kann erfolgen, wenn ein Mitglied:
a) gegen die Regeln der Satzung grob verstoßen hat,
b) seinen satzungsgemäßen Pflichten wiederholt nicht nachkommt,
c) wenn es das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer geschädigt hat,
d) wenn es innerhalb des Vereins wiederholt und erheblich Anlass zum Streit und Unfrieden gegeben hat,
e) mehr als 6 Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied muss vorher rechtliches Gehör gewährt werden. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu der Entscheidung Stellung zu nehmen.

§6 Sonstige Maßnahmen gegen die Mitglieder
Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied nach vorheriger Anhörung erkennen auf:
a) Verwarnung oder Verweis mit oder ohne Auflage(z.B. Ersatzleistung),
b) zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten,
c) Kombination mehrerer der vorstehenden Möglichkeiten.
Gegen diese Entscheidungen ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich.

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern,
b) die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu zahlen und sonstige beschlossene Verpflichtungen(z.B. Arbeitsdienste) zu erfüllen.

3. Die Rechte der Mitglieder ruhen, solange fällige Beträge oder sonstige festgelegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind.

§8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§9 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister.

2. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach §26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen dies anderen Organen vorbehalten ist.

3. Der Vorsitzende ist einzelvertretungsberechtigt; im übrigen vertreten den Verein 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam.

4. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr einzeln gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein; mit Enden der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im
Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

6. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

§10 Mitgliederversammlung

1. In jedem Kalenderjahr muss in den ersten 3 Monaten vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Einberufung erfolgt schriftlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung an die letzte, von den Mitgliedern genannte Adresse.

2. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört:
a) Änderung der Satzung,
b) Die Entgegennahme des Jahresberichtes und die Entlastung des
Vorstandes,
c) Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder,
d) Die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
e) Die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge, sowie sonstiger Verpflichtungen der Mitglieder und Genehmigung des Haushaltsvoranschlages,
f) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern, sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
g) Entscheidungen über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder und über Berufungen gegen Entscheidungen des Vorstandes bei Ausschlüssen oder sonstigen Maßnahmen gegen Mitglieder,
h) Auflösung des Vereins.

3. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder der Änderung der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.

4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein 1/4 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.

5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitgliederversammlung beschlussfähig. Hierauf ist auf der Einladung hinzuweisen.

6. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige
Stimmen. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.

7. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse und Wahlen ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§11 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

2. Im Falle der Auflösung des Vereins, des Verlustes seiner Rechtsfähigkeit oder der Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Dresden, dies es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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